Restschuldbefreiung und unentgeltliche Arbeit

Urteil zur Versagung der Restschuldbefreiung bei unentgeltlicher Arbeit

Die Erwerbsobliegenheit wird verletzt, wenn der Schuldner mit seiner Tätigkeit keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und somit die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Dies trifft zu, wenn für die ausgeübte Tätigkeit keine Entlohnung stattfindet und somit der Schuldner keine angemessene Vergütung erhält. Insofern kommt es nicht nur auf die Art der Tätigkeit an, sondern auch auf die Angemessenheit der Vergütung der Tätigkeit.

Das Landgericht Oldenburg hat daher entschieden, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung auf entsprechenden Antrag eines Gläubigers zu versagen war.

Quelle:
Beschluss vom 18.05.2016 - 17 T 412/16
LG Oldenburg

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