Vorzeitige Restschuldbefreiung nur wenn tatsächlich die Verfahrenskosten berichtigt sind

Sind keine Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten offen, kann dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn er tatsächlich die Verfahrenskosten berichtigt hat und ihm nicht nur Verfahrenskostenstundung erteilt wurde.

BGH, Beschluss vom 22. September 2016

Quelle: IX ZB 29/16 - LG Hannover [ zurück zu den Themen ]