Kein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters am Leasinggegenstand

InsO § 166 Abs. 1

Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache nicht verwerten, wenn der Insolvenzschuldner an dieser nur mittelbaren Besitz hat und er den unmittelbaren Besitz vertraglich auf Dauer einem Dritten überlassen hat.

Der Bundesgerichtshof entschied im Fall einer insolventen Leasinggesellschaft, dass ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ausscheide. Eine Leasinggesellschaft hat ihrem Kunden ein Fahrzeug im Wege des Finanzierungsleasings überlassen. Bei dieser Vertragsart scheidet ein Verwertungsrecht aus, wenn der Insolvenzschuldner die Sache dem Leasingnehmer für eine feste, nicht ordentlich kündbare Grundlaufzeit überlassen hat und bei deren Ablauf eine Vollamortisation erlangt wird, weil der Leasingnehmer aufgrund der vertraglichen Regelungen zum Beispiel durch eine Abschlusszahlung, eine Restwertgarantie, eine Kaufoption oder ein Andienungsrecht insgesamt einen Betrag zu zahlen hat, der das vom Schuldner für die Anschaffung der Sache eingesetzte Kapital zuzüglich Verzinsung und Gewinn erreicht oder übersteigt.

Quelle: BGH Urteil vom 11.01.2018 - IX ZR 295/16 OLG Dresden, LG Chemnitz
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