Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Grundfreibetrag für Schuldner ab  01.12.2021: 1.500,00 EURO

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Pfändungsschutzkonto (P-Konto) 2024

Pfändungsschuztkonto und Pfändungsfreibetrag

Seit dem 01. Juli 2010 kann jeder Inhaber eines Girokontos sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln.

Das neu eingerichtete Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bietet automatisch Schutz vor Kontopfändungen in Höhe des Pfändungsfreibetrages von derzeit 1.500,00 EURO je Monat.

Dieser Freibetrag erhöht sich um 561,43 € für die erste unterhaltsberechtigte Person und um jeweils weitere 312,78 € für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.

Dabei kommt es nicht auf die Art der Einkünfte an. Auch die Einkünfte von Selbständigen sind bis zum Pfändungsfreibetrag geschützt.

Wenn das pfändungsgeschützte Guthaben nicht bis zum Ende des Monats aufgebraucht wurde, kann es 3 Monate lang in den Folgemonat übertragen werden. Es sollte dann aber der Übertrag ausgegeben werden. Wird der Guthabenrest auch im 4. Monat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu.

Quick-Info

  • Der pfändungsfreie Grundfreibetrag eines P-Kontos beträgt aktuell 1.500,00 EURO.
  • Dieser Grundfreibetrag kann jedoch erhöht werden, durch zusätzliche Freibeträge für Angehörige oder Personen in einer Bedarfsgemeinschaft.
  • Erlaubt ist nur die Führung eines einzigen Pfändungsschutzkontos. Gemeinschaftskonten werden geteilt in 2 Einzelkonten.
  • Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto), ein Widerruf oder die Löschung werden der SCHUFA gemeldet.
  • Der Eintrag in die SCHUFA hat keine Auswirkung auf die Bonität!
  • Ist ein Girokonto gepfändet und wird das Konto innerhalb von 4 Wochen ab Beginn der Kontopfändung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt, gilt der Kontoschutz rückwirkend zum Beginn der Kontopfändung.

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Pfändungsfreibeträge

Der Freibetrag von derzeit 1.500,00 € erhöht sich um 561,43 € für die erste unterhaltsberechtigte Person und um jeweils weitere 312,78 € für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.

Reicht der Grundfreibetrag und der erhöhte Freibetrag nicht aus, muss sich weiterhin an das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers gewand werden und die individuelle Freigabe entsprechend beantragt werden (gesundheits- oder berufsbedingter Mehraufwand).

Erhöhung des Pfändungsfreibetrages

Der Freibetrag kann erhöht werden, wenn:

  • Unterhalt gewährt wird
  • für andere Personen Sozialleistungen angenommen werden
  • einmalige Sozialleistungen z. B. Kosten für Klassenfahrt oder für die Erstausstattung eingehen
  • Kindergeld bezogen wird
  • Nachzahlungen laufender Geldleistungen nach SGB II/XII, Asylblg ( Asyl­bewerber­leistungs­gesetz) Kindergeld eingehen
  • Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen, gewährt werden

Hierfür muss der Kontoinhaber eine Bescheinigung bei seiner Bank vorlegen. Das Gesetz sieht vor, dass das Kreditinstitut nur Bescheinigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren darf.

Dazu gehören:
Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger, Rechtsanwälte, Steuerberater sowie anerkannte Schuldnerberatungsstellen.

Unterlagen zum Nachweis eines erhöhten Freibetrages

Folgende Unterlagen müssen zum Nachweis des Anspruches auf einen einmaligen oder dauerhaft erhöhten Freibetrag vorgelegt werden:

• Nachweis über geleistete Unterhaltszahlungen (z.B. Kontoauszüge)
• Leistungsbescheid über laufende Sozialleistungen (z.B. ALG I, ALG II, Grundsicherung gem. SGB XII)
• Leistungsbescheid über einmalige Sozialleistungen (z.B. Klassenfahrt)
• Nachweis über Kindergeldbezug
• Leistungsbescheid über den Nachweis laufender Sozialleistungen, Kindergeld usw.

Pfändungsfreibetrag erhöhen in 3 Schritten

Der Freibetrag kann erhöht werden, wenn:

  • #1 – Pfändungsschutz einrichten
    Durch Antrag bei der Hausbank, das bisherige Girokonto umwandeln lassen in ein P-Konto.
  • #2 – Den Pfändungsfreibetrag erhöhen durch eine Pfändungsschutzkonto Bescheinigung oder durch gerichtlichen Freigabebeschluss
    Stehen dem Schuldner pfändungsfreie Freibeträge zu, die über den Basisfreibetrag hinausgehen? Erfahren Sie hier ob Sie berechtigt sind.
  • #3 – Einreichen der Bescheinigung bei der Bank
    Erst nachdem die kontoführende Bank über die Erhöhungdes Pfändungsfreibetrages informiert wurde, wird die Änderung aktiv.

Kontakt

Schuldnerhilfe Neues Leben e.V.
Kostenlose Schuldnerberatung Hannover
Herschelstraße 32
30159 Hannover

Telefon:
0511 - 54 35 26 00

eMail:
anfrage@schuldnerhilfe-neuesleben.de