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Steven T.
★★★★★
Das Team von der Schuldnerberatung "Neues Leben" hat mir super geholfen und ist auch weiterhin für mich da um mich bei meiner finanziell schwierigen Lage zu
unterstützen, dies kann ich allen anderen die sich in einer ählich schwierigen Situation befinden nur empfehlen.
Quipe User
★★★★★
Super Beratung, nettes Team, schnelle Hilfe. Bei Fragen immer zu erreichen.
Ich fühlte mich sehr gute aufgehoben und alle meine Fragen konnten mir beantwortet werden. Ein großes Lob für Eure Arbeit.
Franzi H.
★★★★★
Herzlichen Dank an das Team von Schuldnerberatung "NeuesLeben"!
Ohne sie hätte ich es nicht geschafft aus der Schuldenfalle herauszukommen und tatsächlich ein neues Leben zu beginnen.
Sabine K.
★★★★★
Hatte heute mein Beratungsgespräch und ich wurde sehr freundlich und kompetent beraten.
Ich gehe mit einem sehr guten Gefühl und einem guten Team in richtung Zukunft.
die Sonne scheint wieder
★★★★★
Sehr rasche Abwicklung und absolut menschlich. Ich hab mich sehr gut aufgehoben gefühlt.
Diese Schuldnerhilfe ist sehr empfehlenswert. Vielen lieben Dank an das Team.
Peter B.
★★★★★
Herr Fischer hat mir alle realistischen Möglichkeiten aber auch evtl. unangenehme Konsequenzen aufgezeigt und erklärt.
(...)
Inzwischen gibt es eine außergerichtliche Einigung. Dafür bin ich sehr dankbar!
Herzlichen Dank an das Team der Schuldnerhilfe!
Mountainman
★★★★★
Sehr nette Mitarbeiter, haben mir schon des öfteren aus der Patsche geholfen. Stehen einem mit Rat und Tat zur Seite und suchen zusammen mit einem nach der
optimalen Lösung.
Kann ich nur jedem empfehlen, die beste Schuldnerhilfe mit der ich bisher in Kontakt stand!
Tinkabe123
★★★★★
Die Schuldnerhilfe Neues Leben e.V. hat mir sehr geholfen, meine Schulden anzugehen! Jetzt fühle ich mich um einiges leichter.
Geschafft
★★★★★
Für mich persönlich ist diese Beratungsstelle ein Ort, den ich jederzeit erneut aufsuche, falls es noch einmal einen Engpass für mich geben sollte.
An dieser Stelle von mir nochmals einen herzlichen Dank an das gesamte Team und ich kann diese Einrichtung nur weiter empfehlen.
Was ist: Regelinsolvenz?
Regelinsolvenzverfahren bei akuten Zahlungsschwierigkeiten
Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Dieser prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw. des
Schuldnerunternehmens und mögliche Sanierungschancen.
Während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner sein pfändbares Einkommen und Vermögen zur Verfügung stellen. Bei dem
Lebensunterhalt des Schuldners wird im Regelinsolvenzverfahren zwischen aktiv und ehemals Selbständigen unterschieden. Bei aktiv Selbständigen gehören
die Einnahmen aus der Selbständigkeit zur Insolvenzmasse. Er bekommt hieraus seinen notwendigen Unterhalt. Die Höhe des pfändbaren Einkommens orientiert
sich an den Pfändungsvorschriften der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzen). Zusätzlich ist der aktiv Selbständige verpflichtet, wenn seine
Einkünfte aus der Selbständigkeit zu gering sind, sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu bemühen, damit eine gewisse Einnahmenzuverlässigkeit
gewährleistet werden kann.
Es wird bei einem aktiv Selbständigen also keine automatische Gewerbeuntersagung ausgesprochen, wenn das Insolvenzverfahren beantragt wird.
Nach Abzug der Insolvenzverwaltervergütung vom zu pfändenden Anteil des zur Verfügung stehenden Einkommens, erhalten die Gläubiger, je nach Höhe ihrer
jeweils bestehenden Forderungen, Bruchteile dieses pfändbaren Vermögens.
Bei Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit erfolgt die Verwertung der Insolvenzmasse, bis die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind.
Es erfolgt in der Regel kein Rückgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter.
Nach der Schlussverteilung des Vermögens hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren wieder auf. Für juristische Personen des Privatrechts wie z.B.
die GmbH ist das Verfahren an dieser Stelle beendet und die Gesellschaft wird von Amts wegen gelöscht.
Bei natürlichen Personen schließt sich noch die Wohlverhaltensphase mit dem Ziel der Erlangung der Restschuldbefreiung an.
Abschließend möchten wir noch auf ein steuerrechtliches Problem hinweisen. Wenn dem aktiv Selbständigen nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode die
Restschulden erlassen werden, so kann es passieren, dass dieser Schuldenerlass vom Finanzamt als sogenannter "Sanierungsgewinn" behandelt wird und
somit eine neue Steuerforderung des Finanzamtes entsteht. In diesem Fall hilft dann die Einreichung eines Erlassantrages beim zuständigen Finanzamt
nach § 227 Abgabenordnung. Leider besteht auf diesen Erlass kein Rechtsanspruch.
Das Regelinsolvenzverfahren ist sowohl von noch aktiv Selbständigen, die sich in akuten Zahlungsschwierigkeiten befinden, als auch von ehemals
Selbständigen, die mehr als 19 Gläubiger oder Schulden aus Arbeitsverhältnissen haben, durchzuführen.
Der Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens wird beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt.
Bevor Sie sich aber mit dem Gedanken anfreunden das Regelinsolvenzverfahren einzuleiten, raten wir Ihnen sich mit uns, der Schuldnerhilfe Neues Leben e.V.,
in Verbindung zu setzen.
In manchen Fällen gibt es die Möglichkeit, die Regelinsolvenz zu umgehen, indem den Gläubigern ein realistischer Vergleichsvorschlag unterbreitet wird.
Dieses kann zusammen in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.
Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens
Beim Regelinsolvenzverfahren besteht nicht die Verpflichtung ein vorheriges außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen, wie beim
Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann bei einer Regelinsolvenz also umgehend beim zuständigen
Insolvenzgericht gestellt werden.
Zur Verfahrenseröffnung kommt es jedoch nur, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen.
Eine Restschuldbefreiung kann dann nicht erfolgen.
Natürliche Personen können einen Stundungsantrag für die Kosten des Verfahrens stellen. Wird dieser Antrag bewilligt, wird bei einkommens- und vermögenslosen
Schuldnern das Verfahren eröffnet.
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